1. Wormser Schwimmclub Poseidon e. V.
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Satzung des Ersten Wormser Schwimmclub Poseidon e. V.

Stand: 2019

 §1  Name und Sitz
Der am 26. Juni 1921 in Worms gegründete „Erster Wormser Schwimmclub Poseidon“ hat den Sitz in Worms. Seine Farben sind schwarz/rot. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“.

Der Verein ist Mitglied im Sportbund Rheinhessen, dem Südwestdeutschen Schwimmverband, dem Rheinland-Pfälzischen Triathlonverband, dem Deutschen Motoryachtverband und den jeweiligen Dachorganisationen. Er selbst und seine Mitglieder sind der Satzung, der Rechtsprechung und den Einzelanordnungen der jeweiligen Verbände unterworfen.

  

  •  §2 Zweck und Gemeinnützigkeit

Der Verein hat zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, rassischen und militärischen Gesichtspunkten den Sport zu fördern. Dieser Zweck wird durch Förderung der Leibesübungen (Breitensport), durch Vorträge und sonstige geeignete Veranstaltungen erreicht. Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff AO) und zwar insbesondere dadurch, dass er den Mitgliedern alle Baulichkeiten, Sportanlagen und sonstige Geräte zur Verfügung stellt. Seine Tätigkeit ist selbstlos, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Führung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes schließt die Steuervergünstigung nicht aus. Erwirtschaftete Gewinne sind aber ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Den Vorstandsmitgliedern werden Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer angemessenen pauschalen Aufwandserstattung und einer angemessenen Vergütung für ihren Arbeits- und Zeitaufwand ist zulässig. Über die Höhe entscheidet der Vorstand. Als angemessene Vergütung gilt die Ehrenamtspauschale i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG in seiner jeweils gültigen Fassung.

Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das hierfür erforderliche Hilfspersonal eingestellt werden. Für diese Geschäfte dürfen aber keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

  

  •  §3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:   
  a)  Aktiven Mitgliedern
  b)  Passiven Mitgliedern
  c) 
Auswärtigen Mitgliedern
  d)  Ehrenmitgliedern

 Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines Mitglieds, sie sind jedoch beitragsfrei. Ehrenmitglied kann werden, wer 50 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört und/oder wer sich um die Förderung des Vereins besonders hervorragende Verdienste erworben hat. Ehrenmitglieder werden durch Beschluss des Vorstandes ernannt.

Auswärtige Mitglieder sind solche, die mehr als 50 Km vom Sitz des Vereins entfernt wohnen und infolge der damit verbundenen örtlichen Trennung gehindert sind, am Vereinsgeschehen laufend teilzunehmen. Mitglieder die nach auswärts verziehen und die neue Anschrift dem Verein bekannt geben, werden auf Wunsch als auswärtige Mitglieder weitergeführt. Auf Antrag können sie durch den Vorstand beitragsfrei gestellt werden.

  •  §4 Aufnahme

Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung. Die vom Verein festgesetzte Aufnahmegebühr ist im Aufnahmemonat, mit einer unterschriftlichen Ermächtigungserklärung zum Einzug von Beiträgen durch Lastschrift, nach Wunsch viertel-, halb- oder ganzjährlich vom Antragsteller, jeweils im Voraus fällig. Bei Nichtinhabern von Bankkonten kann der Vorstand Überweisung oder Barzahlung genehmigen.

Bei Bootsliegeplatzinhabern und Wohnwagenplatzinhabern wird die Liege- oder Stellplatzgebühr mit den Nebenkosten (Strom, Wasser, Arbeitseinsatz oder Umlagen) mit dem fälligen Jahresbeitrag ? gemäß Liege- oder Stellplatzvertrag ? bei Jahresbeginn per Lastschrift eingezogen.

 Die Beitragsgruppen umfassen:     
  a)  Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre
  b) Erwachsene über 18 Jahre
  c) Familien ohne Kinder
  d) Familien mit Kindern

 Jugendliche und Familienmitglieder über 18 Jahre, die noch ein Ausbildungs- oder Studienverhältnis absolvieren, werden -nach einer entsprechenden Bestätigung und dessen Vorlage- bis zum Ende ihrer Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, in der Beitragsgruppe a) oder d) weitergeführt.

Bootsplatz- oder Wohnwageninhaber als Einzelmitglieder werden in der Beitragsgruppe c) eingestuft.

 

  •  §5  Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Funktionen und satzungsmäßigen Rechte kommen damit sofort zum Erlöschen. Der Austritt kann nur zum Jahresende mit ¼-jähriger Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an den Verein erfolgen. Die Beitragspflicht erlischt erst am Jahresende. Der Verein behält sich das Recht vor, bei Austritt oder Ausschluss bestehende Beitragsrückstände einzufordern. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes durch den Gesamtvorstand aus folgenden Gründen erfolgen:

  1. wenn ein Mitglied längere Zeit seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist, insbesondere trotz zweimaliger Aufforderungen seinen Zahlungen nicht nachkommt,
  2. bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Satzung sowie wegen grob unsportlichen Betragens,
  3. wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger, das Ansehen des Vereins schädigender oder beeinträchtigender Handlungen.

Von der Entscheidung ist dem Mitglied Mitteilung zu machen. Es kann innerhalb 8 Tagen nach Zustellung gegen die Entscheidung schriftlich Einspruch beim Ältesten- und Ehrenrat des Vereins einlegen, der dann nach Anhörung des 1. Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes endgültig entscheidet. Eine Anrufung der Generalversammlung oder Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen. Eine eventuell gerichtliche Nachprüfung kann nur die Ordnungsmäßigkeit des Ausschließungsverfahrens, nicht die sachlichen Gründe des Beschlusses betreffen. Der Ausgeschlossene verliert jeden satzungsmäßigen Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstücke, Sportausrüstung, Gelder, Schlüssel pp, die sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben.

Der Ältesten- und Ehrenrat hat die Aufgabe, persönliche Streitigkeiten unter den Mitgliedern zu schlichten. Er besteht aus fünf in der Generalversammlung zu wählenden Mitgliedern, die ihren Vorsitzenden selbst bestimmen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ratsvorsitzenden.

Dem Ältesten- und Ehrenrat obliegt weiterhin die Tätigkeit eines Schiedsgerichtes. Wenn dem geschäftsführenden Vorstand kein Vergleich gelingt, entscheidet der Ältesten- und Ehrenrat, dabei ist die Rechtsordnung des Deutschen Schwimmverbandes zugrunde zu legen.

 

  §6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Ehrenmitglieder, aktive, passive und auswärtige Mitglieder haben gleiche Rechte im Verein. Sie haben Stimmrecht in allen Versammlungen und das Recht, an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Mitglieder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres haben kein Stimmrecht. Allen Mitgliedern stehen die vereinseigenen Anlagen zur Verfügung. Dabei ist jedoch die Bade- und Hausordnung einzuhalten. Von allen Mitgliedern wird eine rege Beteiligung am Clubleben erwartet und von aktiven Mitgliedern die regelmäßige Teilnahme an den Übungsstunden, Spielen und Wettkämpfen.

Es ist keinem Mitglied ? ohne Einwilligung des Gesamtvorstandes ? gestattet, in den vom Club aktiv betriebenen Sportarten bei einem anderen Verein aktives Mitglied zu sein. Im Übrigen gelten beim Startrecht die Bestimmungen des Deutschen Schwimmverbandes. Fühlt sich ein Mitglied aus irgendeinem Grunde benachteiligt, beleidigt oder zurückgesetzt, ist dies dem geschäftsführenden Vorstand zu melden, der die Angelegenheit mit dem Gesamtvorstand regelt. Der Verein und seine Mitarbeiter sind verpflichtet, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu beachten.

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grund-verordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten, der nicht dem Vorstand angehören darf.

Die Datenschutzordnung des Vereins ist Bestandteil dieser Satzung.

                                                                                                                                          

  •   §7 Einkünfte und Ausgaben

Die Einkünfte des Vereins bestehen aus: a)  Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren

  1. Einnahmen aus Veranstaltungen
  2. Spenden
  3. Sonstige Einnahmen

Die Höhe der Beiträge wird in der Generalversammlung beschlossen. Über die Aufnahmegebühr und Gebühren bei Veranstaltungen entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:      a)  Verwaltungsausgaben

  1. Ausgaben im Sinne des § 2 der Satzung
  2. Ausgaben der Unterhaltung der clubeigenen Anlagen.

Zur Abdeckung eines außergewöhnlichen Bedarfs können durch die Generalversammlung Sonderleistungen in Form von maximal 100 Euro pro zahlendes Mitglied festgelegt werden. Solche Sonderleistungen dürfen höchstens alle 4 Jahre festgelegt werden. Für besondere Ausgaben, Aufwendungen und Baulichkeiten ist die Generalversammlung ? in dringenden Fällen auch nachträglich ? genehmigungszuständig. Überschüsse aus allen Veranstaltungen fließen ausschließlich der Vereinskasse zu.

  

  •   §8 Organe des Vereins
  1. der geschäftsführende Vorstand
  2. der Gesamtvorstand
  3. die Mitgliederversammlung
  4. die Ausschüsse
  5. der Ältesten- und Ehrenrat

  

  •   §9  Der Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus:

  1. dem ersten Vorsitzenden i)dem Schwimmwart            q)  dem Bootswart
  2. dem zweiten Vorsitzenden j)dem Wasserballwart        r)   dem Jugendvertreter
  3. dem dritten Vorsitzenden k)dem Triathlonwart             s)  dem 1. Beisitzer
      1. dem Schatzmeister l)dem Jugendwart                         t)  dem 2. Beisitzer
  4. dem Sportlichen Leiter m)der Frauenwartin                u)  dem 3. Beisitzer
  5. dem Technischen Leiter n)dem Zeugwart                    v)  dem 4. Beisitzer
  6. dem Justitiar o)dem Vergnügungswart
  7. dem Geschäftsstellenleiter p)dem Pressewart

 Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1./2./3. Vorsitzende, der Schatzmeister, der Justitiar und der Technische Leiter. Jeweils 2 der Vorgenannten, denen immer der 1. oder der 2. Vorsitzende angehören müssen, sind befugt, den Verein gemeinsam zu vertreten.

Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus den oben genannten gesetzlichen Vertretern sowie dem Sportlichen Leiter und dem Geschäftsstellenleiter. Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

  

  •   §10 Ehrenvorsitzender/Präsident

Dem Vorstand kann ein Ehrenvorsitzender und/oder Präsident, die in der Generalversammlung gewählt werden, mit Sitz und Stimme im Vorstand angehören. Beide üben ihr Amt auf Lebenszeit aus.

  

  •   §11 Vorstandswahlen

Die Wahl des Gesamtvorstandes erfolgt in der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren. Dabei können alle Vorstandsmitglieder oder eine Gruppe von Vorstandsmitgliedern in Gesamtheit in einem Wahlgang gewählt werden, sofern alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ihr Einverständnis erklären. Ausgenommen ist der Jugendvertreter, dessen Wahl durch die Jugendvollversammlung von der Generalversammlung bestätigt werden muss. Die Amtsenthebung eines Vorstandsmitgliedes ist durch einstimmigen Beschluss der übrigen Vorstandsmitglieder zulässig.

Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der bisherige Gesamtvorstand bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt durch die nächste Generalversammlung für den Rest der Amtsperiode eine Nachwahl. Eine sofortige kommissarische Besetzung durch den geschäftsführenden Vorstand ist zulässig.

  

  •   §12 Befugnisse des Vorstandes

Dem geschäftsführenden Vorstand nach § 9 obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vermögens.

Der Gesamtvorstand überträgt dabei die laufende Geschäftsführung auf den geschäftsführenden Vorstand.

Der geschäftsführende Vorstand berichtet dem Gesamtvorstand und holt bei wesentlichen Fragen die Zustimmung dieses Gremiums ein. In dringenden Fällen kann die Zustimmung des Gesamtvorstands nachgeholt werden.

Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlungen des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands. Der Vorsitzende beruft den Geschäftsführenden Vorstands und den Gesamtvorstand ein, so oft die Lage der Geschäfte es erfordert oder mindestens 5 Mitglieder des Gesamtvorstandes dies schriftlich auf der Geschäftsstelle beantragen. Der Termin der jeweiligen Vorstandssitzung sollte innerhalb von vierzehn Tagen nach Beantragung stattfinden.

Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Alle Protokolle sind vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

Der gesamte Zahlungsverkehr aller Abteilungen geht ausschließlich über den Schatzmeister.

  

  •   §13  Ausschüsse

Die Generalversammlung und der geschäftsführende Vorstand sind berechtigt, Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder sein müssen. Insbesondere kommen in Frage: Sportausschuss, Veranstaltungsausschuss, Jugendausschuss. Die Zahl der Mitglieder dieser Ausschüsse und deren Besetzung werden vom Vorstand bestimmt.

  

  •   §14  Jugendleitung

Die Jugendleitung hat eine eigene Jugendordnung für deren Einhaltung der Jugendausschuss verantwortlich ist.

  

  •   §15 Kassenprüfer

Für die Dauer von 3 Jahren werden von der Generalversammlung aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt. Anschließende Wiederwahl ist nicht möglich. Die Kassenprüfer müssen mindestens 21 Jahre alt sein. Durch Revision der Vereinskasse und deren Bücher und Belege haben sie sich über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins ? als Beauftragte der Mitgliedschaft ? zu informieren. In jedem Jahr muss mindestens 1 Revision erfolgen. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

  

  •   §16 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Abweichungen hiervon sind in wichtigen Ausnahmefällen durch Vorstandsbeschluss bei nachträglicher Genehmigung durch die nächste ordentliche Generalversammlung möglich.

  

  •   §17  Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung kann ? je nach Bedarf ? stattfinden. Die Einberufung durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgt durch Aushängen an der Info-Tafel im Vereinslokal und Bekanntgabe auf der vereinseigenen Homepage www.poseidon-worms.de mindestens fünf Tage zuvor.

Bei der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Mehrheit vor. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, auf Verlangen von mindestens 10% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in geheimer Wahl.

  

  •   §18 Generalversammlung

Im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres findet eine Mitgliederversammlung als ordentliche Generalversammlung statt. Der Termin muss 10 Tage zuvor bekannt gegeben werden. Anträge zur Generalversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen spätestens 6 Tage vor der Versammlung auf der Geschäftsstelle vorliegen. Davon ausgenommen sind Anträge zu Satzungsänderungen. Diese müssen 21 Tage vor der Generalversammlung schriftlich auf der Geschäftsstelle vorliegen.

Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung in der Generalversammlung sind:

  1.  Jahresberichte des Vorsitzenden und der Fachwarte
  2. Rechnungsbericht des Schatzmeisters und Bericht der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Gesamtvorstandes
  4. Neuwahlen gemäß Satzung
  5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  6. Anträge

 

Über alle ordnungsgemäß eingegangenen Anträge kann die Generalversammlung rechtsverbindlich Beschluss fassen. Eine Änderung der Satzung kann nur in der Generalversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben. Die Entlastung des Gesamtvorstandes nimmt ein Interimsvorsitzender vor. Dieser muss in der Versammlung gewählt werden. Er leitet auch die Neuwahl des 1. Vorsitzenden. Dieser übernimmt nach seiner Wahl die weitere Leitung. Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, auf Verlangen von mindestens 10 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in geheimer Wahl.

  

  •   §19 Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er hat über den Sportbund Rheinhessen eine Unfall- und Haftpflichtversicherung abgeschlossen.

  

  •   §20  Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn 3/4 der abgegebenen Stimmen in der Generalversammlung einen derartigen Beschluss fassen. Eine Auflösung kann jedoch nicht erfolgen, wenn sich mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder zur Weiterführung des Clubs verpflichten. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt ? nach Liquidation ? überschüssiges Vereinsvermögen der Stadt Worms zur weiteren Verwendung im gemeinnützigen Sinne und im Interesse des Sports zu, sofern das zuständige Finanzamt hierzu seine Einwilligung erteilt. Auch bei Wegfall des Vereinszwecks soll überschüssiges Vermögen der Stadt Worms zur weiteren Verwendung im gemeinnützigen Zwecke zufallen.

  

  •   §21 Schlussbestimmung

Die vorliegende Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

 

Download der Satzung hier
Download der Datenschutzordnung hier